Geeichte Waagen haben nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV) einen zulässigen Messbereich, der durch eine Mindestlast und eine Höchlast begrenzt wird. Die Mindestlast wird mit dem Eichwert auf dem Typenschild und der Genauigkeitsklasse der Wägezellen errechnet. Eine nichtselbsttätige Waage, wie z.B. unsere Fahrzeugwaagen hat in der Regel eine Mindeslast von 20 x Eichwert. Bei einem Eichwert von 20 kg ist die Mindestlast bei 400 kg.